Raumordnungsverfahren zum Flutpolder Katzau

Das Raumordungsverfahren zum Flutpolder Katzau ist mit der landesplanerischen Beurteilung vom 11.10.06 abgeschlossen worden.

Die Varianten A und B entsprechen bei Berücksichtigung der nachfolgend genannten Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung.

Die Variante C entspricht nicht den Erfordernissen der Raumordnung.

Lageplan Raumordnung Katzau Bild vergrössern Lageplan Raumordnung Katzau

Maßgaben

1. Die Auswirkungen sowohl der ökologischen Flutungen als auch des Polderbetriebes sind durch eine Langzeitbeobachtung zu begleiten; ggf. sind aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse Anpassungen der Planung vorzunehmen. Besonders Augenmerk ist hierbei auf die Belange der Landwirtschaft, daneben u.a. auch der Forstwirtschaft zu richten.

2. Fragen des Ausgleichs von Schäden und Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen sowie forstwirtschaftlichen Produktionskraft, wie Ernteausfälle, Bewirtschaftungserschwernisse und Folgeschäden, die durch die Polderflutungen entstehen sowie mögliche Existenzgefährdungen durch das Vorhaben sind im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zu klären. Gegebenenfalls sind diesbezüglich bereits vor der förmlichen Beantragung des Planfeststellungsverfahrens vom Vorhabensträger entsprechend vertiefende Untersuchungen und die bedarfsgerechte Bereitstellung von Tauschgrundstücken zu veranlassen.

3. Die Biotopstrukturen der bestehenden Auestandorte sind in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden an die zukünftigen Standortbedingungen angepasst zu erhalten und zu entwickeln. Der Vorhabensträger hat die dazu notwendigen Untersuchungen durchzufühen und aufzuzeigen, welche Möglichkeiten es zur Vermeidung anaerober Bedingungen gibt, u.a. ausreichnde Strömungsverhältnisse im Polderraum zu schaffen und die maximalen Einstauzeiten zu reduzieren.

4. Bei ökologischen Flutungen ist in Abstimmung mit den naturschutzbehörden im davon betroffenen Bereich ein dem natürlichen Geschehen angenähertes Überflutungsregime anzustreben. Im Zuge der Detailplanung sollte geprüft werden, inwieweit sich für diesen Bereich nicht auch partielle Deichrückverlegungen in das Gesamtkonzept mit einbeziehen lassen.

5. Im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

6. Die Streckenführung des Deiches sowie die konkrete Bauausführung soll unter dem Aspekt der Schonung bestehender Biotope und hochwertiger Waldbestände sowie der Emissionsreduktion optimiert werden. Bei der Gestaltung des Deiches und den begleitenden Bepflanzungsmaßnahmen soll neben der Beachtung ökologischer Aspekte besonders den Belangen des Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden. Die maßnahmen sind im Rahmen der Planfeststellung mit den Naturschutzbehörden abzustimmen.

7. Bannwaldrodungen, sonstige Rodungen und Schwächungen der Produktionskraft des Waldes durch Überflutungen sind entsprechend den Rechtsvorschriften auszugleichen. Ersatzpflanzungen sollen in der nahen Umgebung an vergleichbaren Standorten mit lebensraumtypischen Arten in einem insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Funktionserhaltung ausreichendem Ausmaß erfolgen.

8. Zur Vermeidung von Fallen für die fauna bei der Flutung sollen ausreichend Fluchtwege vorgesehen und freigehalten werden. Zudem soll durch Optimierung der Geländemorphologie der Aquafauna bei Entwässerung des Polders die Rückkehr in die angestammten Lebensräume ermöglicht werden. Bei Bauwerken an vom Vorhaben betroffenen Fließgewässern ist generell die Durchgängigkeit für Fließgewässerorganismen sicherzustellen.

9. Die Entleerung des Polders darf bei anderen Gewässern zu keiner nachteiligen Veränderung der Hochwassersituation, z.B. durch Rückstau oder zusätzliche Beaufschlagung, führen.

10. Es ist Vorsorge zu treffen, dass durch das Vorhaben keine dauerhaften negativen Auswirkungen auf bestehende und geplante Siedlungsbereiche oder Infrastruktureinrichtungen durch aufgestautes Oberflächenwasser oder Veränderungen der Grundwasserstände entstehen. Die Funktionalität der dafür geplanten technischen Maßnahmen ist im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren anhand geeigneter Modellierungen aufzuzeigen. Im Bedarfsfall sind Vorkehrungen für eine Beweissicherung zu treffen.

11. Notwendige Maßnahmen zur Sicherung und zum Erhalt der Funktionsfähigkeit bestehender Anlagen, des Wegenetzes, der Energieversorgungs- sowie Kohlenwasserstoffleitungen, Telekommunikationseinrichtungen, Trink- und Abwasseranlagen sowie anderer Infrastruktureinrichtungen sind ebenso wie alle Deichbau- und Bepflanzungsmaßnahmen im relevanten Bereich nach Abstimmung mit deren Trägern durchzuführen, um u.a. Beeinträchtigungen bei Betrieb, Wartung und Zugänglichkeit zu vermeiden. Die Funktionsfähigkeit der bestehenden Entwässerungssysteme sowie Fließgewässer ist sicherzustellen, dies auch im Flutungsfall.

12. Im Planungsgebiet evtl. vorhandene Bodendenkmäler sollen in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege gesichert werden.

13. Bau und Betrieb des Polders sollen so geplant und ausgeführt werden, dass keine langfristig nachteiligen Auswirkungen auf die mit der Nutzung der Wasserkraft in Zusammenhang stehenden Anlagen sowie zufünftige flussbauliche Sanierungsmaßnahmen zu erwarten sind.

Kofinanzierung

Logos BMEL und BMU Mit Mitteln aus dem Sonderrahmenplan "Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes" der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes zur Umsetzung des Nationalen Hochwasserschutzprogramms (NHWSP)